Mitglied werden
Dokumente
Um MONTEVERDI Club Mitglied zu werden, bitte nachfolgendes Aufnahmegesuch ausfüllen und einreichen.
Statuten
MONTEVERDI Club
1. Name und Sitz
Unter dem Namen MONTEVERDI Club besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
Der Sitz befindet sich jeweils am jeweiligen Hauptwohnsitz des Präsidenten in der Schweiz, wahlweise am ehemaligen Hauptsitz der Automobilmarke MONTEVERDI in 4102 Binningen, Oberwilerstrasse 20.
2. Ziel und Zweck
Der Verein bezweckt:
- Die Förderung der öffentlichen Wertschätzung des Lebenswerkes von Peter Monteverdi.
- Die Erhaltung von Automobilen der Marken MONTEVERDI und MBM (MONTEVERDI Binningen Motors).
- Die Unterstützung seiner Mitglieder bei der Instandhaltung der Fahrzeuge.
- Die Pflege von Kameradschaft und Förderung des Gedankenaustausches unter seinen Mitgliedern.
- Die Organisation von Anlässen
- Die Führung des MONTEVERDI-Registers / Archiv.
3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
- Mitgliederbeiträge
- Gönnerbeiträge
- Erträge aus eigenen Veranstaltungen
- Spenden und Zuwendungen aller Art
4. Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche Personen werden, denen der Vereinszweck ein Anliegen ist.
Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen.
Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Sie haben volles Stimmrecht.
Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen, Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig.
5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
6. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit mit Meldung an den Vorstand möglich.
Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angaben von Gründen vom Vorstand ausgeschlossen werden.
Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann gegen den Ausschlussentscheid innert 30 Tagen an die nächste Mitgliederversammlung rekurrieren.
Bis zum endgültigen Entscheid ruhen die Mitgliederrechte.
Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand ohne Weiteres ausgeschlossen werden.
7. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Revisionsstelle
- die Geschäftsstelle
8. Die Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in der ersten Jahreshälfte statt.
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mind. 20 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.
Anträge von Mitgliedern für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 30 Tage vor der Versammlung schriftlich und begründet dem Vorstand einzureichen.
Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 6 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
- Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
- Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Revisionsstelle.
- Festsetzung des Mitgliederbeitrages
- Genehmigung des Jahresbudgets
- Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
- Änderung der Statuten
- Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern.
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die anwesenden Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem absolutem Mehr.
Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
9. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus 7 Personen. Für Vorstandsmitglieder besteht Wohnsitzpflicht in der Schweiz.
Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
Er erlässt Reglemente.
Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.
Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen (nach Arbeitsrecht) oder beauftragen.
Weitere Aufgaben und Kompetenzen des Vorstands
Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:
- Präsidium
- Vizepräsidium
- Finanzen
- Aktuariat
- Sekretariat
- IT-Verantwortlicher
- Technik-Verantwortlicher
Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selber.
Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
10. Die Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt 2 Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.
Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht.
Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
11. Zeichnungsberechtigung
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des/der Präsident/in zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
12. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
13. Datenschutz
Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.
Die Mitgliederdaten, namentlich der Name, die Adresse, die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse, werden sämtlichen Vereinsmitgliedern bekanntgegeben.
14. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit einer 3/4 -Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.
Die verbleibenden Aktiven kommen der Peter MONTEVERDI Automobilbau-Stiftung zugute.
15. Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der General-Versammlung vom 20. September 2025 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Sie ersetzen alle früheren vorhergehenden Versionen.